Studierende Mütter - Situation an Hochschulen
Das Phasenmodell, das ein Nacheinander von Ausbildung, Eintritt ins
Erwerbsleben, Festigung der Berufsposition oder Karriere und dann erst
eine Familiengründung vorsieht, ist – zumindest in den alten Bundesländern
– ein verbreitetes Muster. Für Frauen mit Hochschulausbildung
und dem Wunsch nach Kindern ist dieses Lebensmuster allerdings von einiger
Brisanz.
Wie gelingt es studierenden Eltern, Studium und Kind zu vereinbaren?
Ein Forschungsprojekt von SoFFI.K untersucht dies. Weitere
Informationen...
Studiengebühren
Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen
Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind von
der Studiengebühr befreit.
Flexibilisierungsmöglichkeiten im Studium
Um Schwangerschaft, Studium und Kind(er) besser vereinbaren
zu können, hat das Landeshochschulgesetz den Hochschulen Spielräume
eröffnet, das Studium von Müttern und Vätern zu flexibilisieren.
Mutterschutz und Elternzeit
Die Regelung im LHG zu den Prüfungsordnungen lautet:
§ 34 Prüfungsordnungen Abs. 1 Satz 2:
Die Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend
dem Mutterschutzgesetz sowie den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen
über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen.
Das neue Hochschulgesetz hat auf viele Detailregelungen verzichtet
und den Hochschulen die Möglichkeit eingeräumt, eigene Ordnungen
zu erlassen. Generelle Regelungen auf Hochschulebene sind in den Grundordnungen
festgelegt. Fachspezifische Regelungen sind in den Prüfungsordnungen
der einzelnen Studiengänge geregelt.
Prüfungen
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat zur Verbesserung
der Vereinbarkeit von Studium und familiären Pflichten darauf bestanden,
dass gewisse Mindeststandards, die bereits vor Inkrafttreten des LHGs
in den alten Hochschulgesetzen Gültigkeit besaßen, weiterhin
beachtet werden müssen.
Die alte Regelung im Universitätsgesetz für Prüfungen,
die hier stellvertretend auch für die anderen Hochschultypen zitiert
wird, lautet:
§ 50 Prüfungen Universitätsgesetz (UG)
(9) "Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für
das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es
überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen
und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen
hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für
die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungs-
und Orientierungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester
verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des
Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen;
die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs gemäß
§ 39 Abs. 2 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung.
Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf
des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat.
Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er
ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich
mitzuteilen."
Beurlaubung
Natürlich besteht auch die Möglichkeit, sich für die
Zeiten der Kindererziehung beurlauben zu lassen.
§ 61 LHG regelt die Beurlaubung.
(1) “Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem
Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium
befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der
Regel zwei Semester nicht übersteigen.
(2) … Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen
sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach §
28, zu benutzen.
Während der Zeiten der Beurlaubung ist die Gefahr groß, den Kontakt
zu den Studienkolleginnen und –kollegen zu verlieren. Es laufen
daher zahlreiche Bemühungen, einerseits Teilzeitstudienmöglichkeiten
zu etablieren und andererseits im Urlaubssemester Scheine und Prüfungen
ablegen zu dürfen.
Informationen
zum Teilzeitstudium
Ein umfangreiches Informationsangebot finden Sie auf den Seiten der
Fachhochschule Karlsruhe.
Finanzielle Hilfen und Förderangebote
Informationen finden Sie unter Leistungen
für Familien sowie auf den Seiten der Beratungsangebote der Hochschulen
und der Studentenwerke.