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Studieren mit Kind

Gut 6 Prozent aller Studierenden haben Kinder. Es ist oftmals eine große Herausforderung, die Anforderungen eines Studiums mit den Aufgaben der Kinderbetreuung und -erziehung zu vereinbaren. Zahlreiche Hochschulen in Baden-Württemberg bemühen sich, ihre Angebote zu verbessern, um den Spagat zwischen Windeln und Wissenschaft zu erleichtern. Hinzu kommt häufig noch die Notwendigkeit, nebenbei zu jobben.

Studi online gibt nützliche Tipps

Beratungs- und sonstige Angebote der Gleichstellungsbüros vor Ort

Umfangreiche Beratungsangebote für Studierende mit Kind(ern)
finden Sie auch in den Gleichstellungsbüros an den Hochschulen

- Universitäten

- Pädagogische Hochschulen
- Fachhochschulen
- Musik- und Kunsthochschulen
- Berufsakademien


Studierende Mütter - Situation an Hochschulen


Das Phasenmodell, das ein Nacheinander von Ausbildung, Eintritt ins Erwerbsleben, Festigung der Berufsposition oder Karriere und dann erst eine Familiengründung vorsieht, ist – zumindest in den alten Bundesländern – ein verbreitetes Muster. Für Frauen mit Hochschulausbildung und dem Wunsch nach Kindern ist dieses Lebensmuster allerdings von einiger Brisanz.

Wie gelingt es studierenden Eltern, Studium und Kind zu vereinbaren? Ein Forschungsprojekt von SoFFI.K untersucht dies. Weitere Informationen...

Studiengebühren
Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind von der Studiengebühr befreit.

Flexibilisierungsmöglichkeiten im Studium
Um Schwangerschaft, Studium und Kind(er) besser vereinbaren zu können, hat das Landeshochschulgesetz den Hochschulen Spielräume eröffnet, das Studium von Müttern und Vätern zu flexibilisieren.

Mutterschutz und Elternzeit
Die Regelung im LHG zu den Prüfungsordnungen lautet:
§ 34 Prüfungsordnungen Abs. 1 Satz 2:
Die Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen.

Das neue Hochschulgesetz hat auf viele Detailregelungen verzichtet und den Hochschulen die Möglichkeit eingeräumt, eigene Ordnungen zu erlassen. Generelle Regelungen auf Hochschulebene sind in den Grundordnungen festgelegt. Fachspezifische Regelungen sind in den Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge geregelt.

Prüfungen
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Studium und familiären Pflichten darauf bestanden, dass gewisse Mindeststandards, die bereits vor Inkrafttreten des LHGs in den alten Hochschulgesetzen Gültigkeit besaßen, weiterhin beachtet werden müssen.

Die alte Regelung im Universitätsgesetz für Prüfungen, die hier stellvertretend auch für die anderen Hochschultypen zitiert wird, lautet:

§ 50 Prüfungen Universitätsgesetz (UG)
(9) "Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungs- und Orientierungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs gemäß § 39 Abs. 2 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung.
Im Übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen."

Beurlaubung

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, sich für die Zeiten der Kindererziehung beurlauben zu lassen.
§ 61 LHG regelt die Beurlaubung.

(1) “Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.

(2) … Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach § 28, zu benutzen.

Während der Zeiten der Beurlaubung ist die Gefahr groß, den Kontakt zu den Studienkolleginnen und –kollegen zu verlieren. Es laufen daher zahlreiche Bemühungen, einerseits Teilzeitstudienmöglichkeiten zu etablieren und andererseits im Urlaubssemester Scheine und Prüfungen ablegen zu dürfen.

Informationen zum Teilzeitstudium
Ein umfangreiches Informationsangebot finden Sie auf den Seiten der Fachhochschule Karlsruhe.

Finanzielle Hilfen und Förderangebote
Informationen finden Sie unter Leistungen für Familien sowie auf den Seiten der Beratungsangebote der Hochschulen und der Studentenwerke.


Beratungsangebote der Universitäten:


Universität Freiburg
Universität Heidelberg
Universität Hohenheim
Universität Karlsruhe
Universität Konstanz
Universität Mannheim
Universität Stuttgart
Universität Tübingen
Universität Ulm



Beratungsangebote der Pädagogischen Hochschulen:

Pädagogische Hochschule Freiburg
Pädagogische Hochschule Heidelberg
Pädagogische Hochschule Karlsruhe
Pädagogische Hochschule Ludwigsburg
Pädagogische Hochschule Schwäbisch-Gmünd
Pädagogische Hochschule Weingarten


Beratungsangebote der Fachhochschulen


Hochschule Aalen
Hochschule Albstadt-Sigmaringen
Hochschule Biberach
Hochschule Esslingen (Sozialwesen)
Hochschule Esslingen (Technik)
Hochschule Furtwangen
Hochschule Heilbronn - Technik Wirtschaft Informatik
Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft
Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung
Fachhochschule Konstanz - Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung
Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen
Hochschule Mannheim (Technik)
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen
Hochschule Offenburg
Hochschule Pforzheim
Hochschule Ravensburg-Weingarten
Hochschule Reutlingen
Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg
Hochschule Schwäbisch Gmünd
Hochschule der Medien Stuttgart
Hochschule für Technik Stuttgart
Fachhochschule Ulm - Hochschule für Technik
Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei
Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Bundeswehrverwaltung)
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachbereich Arbeitsverwaltung)


Beratungsangebote der Kunst- und Musikhochschulen

Staatliche Akademie der Bildenden Künste Karlsruhe
Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe
Staatliche Hochschule für Musik Freiburg
Staatliche Hochschule für Musik Karlsruhe
Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim
Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
Staatliche Hochschule für Musik Trossingen


Beratungsangebote der Berufsakademien

Berufsakademie Heidenheim
Berufsakademie Karlsruhe
Berufsakademie Lörrach
Berufsakademie Mannheim
Berufsakademie Mosbach
Berufsakademie Ravensburg
Berufsakademie Stuttgart
Berufsakademie Villingen-Schwenningen
Württembergische Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA)



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